Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen
AGB
Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen
Version: 03
Ausgabedatum: 27.10.2025, 1. überarbeitete Fassung vom 22.09.2026
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Lieferungen und Leistungen sowie Einkaufsbedingungen der Koschutz Oberflächentechnik Gesellschaft m.b.H. (FN 99951m, LG Wels), Grillparz 1, A-4615 Holzhausen und der Koschutz Korrosionsschutz Gesellschaft m.b.H. (FN 223277z, LG Wels); Grillparz 1, A-4615 Holzhausen.
1. Geltungsbereich
1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich und uneingeschränkt für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2. Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, für die das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört (§ 1 Konsumentenschutzgesetzes [KSchG]).
1.3. Die folgenden Einkaufsbedingungen (EKB) gelten für den Einkauf von Materialien („Liefergegenstände“) durch uns vom Lieferpartner.
1.4. Soweit im Folgenden der Begriff „Lieferpartner“ verwendet wird, ist darunter unser Vertragspartner zu verstehen.
1.5. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferpartner (gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet) richten sich ausschließlich nach diesen EKB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferpartners gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprochen haben.
1.6. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB und EKB.
1.7. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB und EKB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.
2. Vertragsumfang und Vertragsabschluss (AGB)
2.1. Wir treten im Bereich der Oberflächentechnik, insbesondere im Korrosionsschutz, im Brandschutz, in der Wasserstrahlung, in der Behandlung von Beton und bei der Umsetzung von Sonderlösungen auf. Zwar entsprechen unsere technischen und handwerklichen Möglichkeiten dem derzeit einschlägig allgemein anerkannten Stand in Qualität und Rationalität, jedoch wird ein bestimmter Erfolg weder geschuldet, noch zugesichert oder garantiert. Gegenstand des Vertrages mit dem Kunden ist ausschließlich die vereinbarte Lieferung bzw. sonstige Leistung und nicht das Herbeiführen eines bestimmten, z.B. von unserem Kunden gegenüber Dritten geschuldeten wirtschaftlichen Erfolges oder das Herstellen eines Werkes.
2.2. Unsere Angebote sowie Kataloge, Prospekte, Preislisten, Rundschreiben und dergleichen sind freibleibend und unverbindlich. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Formlosen Erklärungen unserer Mitarbeiter gegenüber Kunden kommt keine Rechtswirksamkeit zu.
2.3. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der Kunde, der uns über seine elektronische Kommunikationsmöglichkeit in Kenntnis setzt, ist bis auf schriftlichen Widerruf damit einverstanden, dass sämtliche geschäftlichen Schriftstücke, Rechnungen etc. elektronisch erstellt und an ihn elektronisch übermittelt werden. Bei einer auf elektronischem Wege erfolgten Bestellung werden wir deren Zugang unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung stellt nur dann eine Annahmeerklärung dar, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
2.4. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen anzunehmen (Auftragsbestätigung). Bei auf elektronischem Wege erfolgter Bestellung sind wir berechtigt, die Bestellung innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir die Annahme erklärt haben oder die Leistung tatsächlich durchführen. Wir sind berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – abzulehnen bzw. zu unterlassen.
2.5. Die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Mengen-, Maß- und Ausführungsangaben, die Preise und Konditionen sind vom Kunden unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu überprüfen. Werden uns vom Kunden nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Absendung der Auftragsbestätigung Abweichungen schriftlich mitgeteilt, gelten die in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Ausführungen als vereinbart und verbindlich.
2.6. Der Vertragsabschluss mit dem Kunden erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Kunde binnen angemessener Frist informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird diesfalls unverzüglich zurückerstattet.
3. Vertragsumfang und Vertragsabschluss (EKB)
3.1. „Liefervertrag“ bezeichnet jeden Vertrag, der durch die Annahme eines verbindlichen Angebots des Lieferpartners durch uns oder durch Auftragsbestätigung eines von uns angenommenen unverbindlichen Angebots des Lieferpartners zu Stande kommt (Textform jeweils ausreichend) oder jeden zwischen den Parteien beidseitig schriftlich geschlossenen Vertrag über den Kauf und die Lieferung von Liefergegenständen.
3.2. An unsere Angebot an den Lieferpartner sind wir 30 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden.
3.3. Wir haben das Recht, unternehmensbedingte Abweichungen in Bezug auf die bestellten Liefergegenstände zu verlangen, insbesondere aber nicht nur im Hinblick auf Menge, Zeitpunkt und Ort der Lieferung, Qualität, Spezifikationen, Zeichnungen, Design, Konstruktionen und Verpackung. Bei derartigen Abweichungen sind die betrieblichen Gegebenheiten des Lieferpartners zu berücksichtigen. Der Lieferpartner ist auf Grundlage seiner fachlichen Expertise verpflichtet, Modifikationen eines oder mehrere Liefergegenstände vorzuschlagen, die im Hinblick auf gesetzliche oder sonst zwingende Vorschriften notwendig und zweckmäßig sind oder sein können. Gleiches gilt in dem Fall, dass wir Abweichungen in Hinblick auf Qualität, Spezifikation, Zeichnungen, Design und Konstruktion im Sinne dieses Absatzes verlangen.
4. Preise, Kostenvoranschläge und Zahlung (AGB)
4.1. Die angebotenen Preise sind Tagespreise und gelten bis auf Widerruf. Preisangaben sind freibleibend und verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anderes vermerkt ist, in Euro (€) und zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Dem Kunden entstehen bei Bestellung durch Nutzung der Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten.
4.2. Etwaige zwischen Vertragsabschluss und Erbringung unserer Leistung eingetretene Änderungen von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer, für die Kalkulation relevanter Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendiger Kosten, wie jene für Materialen, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc., berechtigen uns, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen. Dem Kunden steht aus diesem Grund weder ein Rücktrittsrecht noch die Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage zu.
4.3. Ein etwaiger Kostenvoranschlag wird von uns nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Vertragsabschluss Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so werden wir den Kunden davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung entgeltlich.
4.4. Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Kunden angefordert werden, sind ebenfalls mangels anderer schriftlicher Vereinbarung entgeltlich.
4.5. Sämtliche Preise für die Lieferung von Waren verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung Ex Works (EXW) gemäß Incoterms 2010 des von uns mit der Lieferung beauftragten Lagers, ohne Nebenspesen. Kosten für Versand, Zoll und sonstige Leistungen werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
4.6. Unsere Kalkulation basiert auf der Annahme, dass die angeführten Arbeiten und Massen in einem Zuge ausgeführt werden können. Vom Kunden verursachte unplanmäßige Unterbrechungen berechtigen uns zur Verrechnung, der dadurch entstehenden Mehrkosten und Stehzeiten. Eine Massenminderung von 20% oder mehr berechtigen uns zur Anpassung der Einheitspreise oder zur Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand in Regie.
4.7. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung verrechnen wir unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen unmittelbar nach deren Erfüllung. Wir sind auch berechtigt, auf unsere Leistungen monatlich Abschlagsrechnungen zu legen. Unsere Rechnungen sind bei Erhalt zahlbar. Der Kunde hat den Preis mangels anderer schriftlicher Vereinbarung fristgerecht, ohne jeden Abzug durch Überweisung frei unserer Zahlstelle zu bezahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei uns oder unserer Zahlstelle.
4.8. Wechsel und Schecks werden von uns nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und nur unter Vorbehalt zahlungshalber entgegengenommen und gelten bis zu ihrer gänzlichen Einlösung nicht als endgültige Bezahlung. Alle Spesen, Gebühren und Kosten gehen, auch bei Weitergabe oder Prolongation, zu Lasten des Kunden. Für rechtzeitige Vorlage, Protest und/oder Nichteinlösung eines Wechsels übernehmen wir keine Haftung.
4.9. Mit Ablauf einer Frist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Wir sind berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung, zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
4.10. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9,2 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
4.11. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen.
4.12. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns schriftlich anerkannt wurden.
4.13. Der Kunde ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten.
4.14. Für den Fall der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens behalten wir uns das Recht vor, Lieferungen und Leistungen nur mehr gegen Vorauskassa vorzunehmen bzw. zu erbringen.
4.15. Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften in Verzug, so können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungszeit in Anspruch nehmen, b) sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen, c) andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.
4.16. Dem Kunden allenfalls eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.
5. Preise (EKB)
Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen verstehen sich Preise, die uns genannt werden, inklusive aller Abgaben und Nebenkosten einschließlich Transportkosten. Vereinbarte bzw. dem Vertrag zu Grunde gelegte Preise gelten als Fixpreise, Preisgleitklauseln und der gleichen werden von uns nicht akzeptiert, solange sie nicht besonders ausgehandelt werden.
6. Sicherungsabtretung (AGB)
Soweit uns der Kunde als Unterauftragnehmer zur gänzlichen oder teilweisen Erfüllung seiner eigenen, gegenüber seinem Auftraggeber bestehenden Verpflichtung beauftragt, tritt uns der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungsbetrags ab, die ihm gegen seinen Auftraggeber erwachsen und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
7. Rücktritt vom Vertrag (AGB)
7.1. Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Leistungsverzug, der nachweislich auf grobes Verschulden unsererseits zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer bei Erklärung des Rücktritts gesetzten angemessenen Nachfrist, die in keinem Fall weniger als 14 Tage betragen darf. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
7.2. Unabhängig von unseren sonstigen Rechten sind wir berechtigt, vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten, a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder c) wenn die Verlängerung der Leistungszeit wegen der im nachfolgenden Punkt 7.4. angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Leistungsfrist, mindestens jedoch 3 Monate beträgt.
7.3. Unser Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
7.4. Falls über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt im Rücktrittsfall die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Kunde unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile unsererseits unerlässlich ist.
7.5. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde, sowie für von uns erbrachte Vorbereitungshandlungen. Uns steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
7.6. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, Irrtum und/oder Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Kunden ist ausgeschlossen.
7.7. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Rücktrittsrechte bestehen, ist die Stornierung eines Auftrages bzw. Abbestellung durch den Kunden nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich.
8. Rücktritt vom Vertrag (EKB)
8.1. Sofern nichts anderes vereinbart, können Verträge zwischen den Parteien nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden. Den Parteien stehen insbesondere in folgenden Fällen das Recht zur fristlosen und außerordentlichen Kündigung zu: bei Erwerb/Beteiligung durch ein Konkurrenzunternehmen von bzw. an Geschäftsanteilen oder des Vermögens, bei der wiederholten Nichteinhaltung von Lieferterminen, beim wiederholten Vorliegen von (End-)Kundenreklamationen, wenn die Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens nicht vorliegen, bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen diese EKB, oder gegen sonstige beidseitige schriftliche Parteienvereinbarungen, bei sonstigen den ordnungsgemäßen und geplanten Leistungserstellungsprozess von uns und dessen Vorbereitungen gefährdenden Umständen, die in der Sphäre des Lieferpartners gelegen sind.
8.2. Bei einer außerordentlichen Kündigung durch den Lieferpartner haben wir das Recht einer ausreichenden Endbevorratung.
8.3. Wir sind berechtigt, gegen Bezahlung einer Stornogebühr (eines Reuegeldes) von 7 % des Kaufpreises/Werklohnes ohne Angabe von Gründen (§ 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten. Ist jedoch der tatsächlich entstandene Schaden geringer, so ist lediglich dieser Betrag zu ersetzen.
9. Lieferung und Leistung, Mitwirkungspflichten, Lieferverzug/Mengenabweichung, Vertragsstrafe, Höhere Gewalt (AGB)
9.1. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum unserer Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung), b) Datum, an dem wir eine vor Lieferung/Leistung zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhalten. Im Rahmen unserer Auftragsbestätigung geben wir die voraussichtliche Liefer- bzw. Leistungszeit unverbindlich an. Nach Ablauf der voraussichtlichen Liefer- bzw. Leistungszeit kommen wir in Liefer- bzw. Leistungsverzug, sobald uns die schriftliche Mahnung des Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, von zumindest 14 Tagen, nachweislich zugegangen ist. Die Einhaltung unserer Liefer- bzw. Leistungspflicht setzt die Abklärung aller technischen und kommerziellen Fragen, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht, nicht vollständig und/oder nicht gehörig erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
9.2. Wir liefern Waren mangels anderer schriftlicher Vereinbarung Ex Works (EXW) gemäß Incoterms 2010 des von uns mit der Lieferung beauftragten Lagers. Wir sind weder verpflichtet, das Transportmittel mit der Ware zu beladen, noch tragen wir das Risiko dafür. Erfolgt die Beladung des Transportmittels auf ausdrückliches Ersuchen des Kunden durch uns, geschieht dies ausschließlich als unentgeltliche Gefälligkeit und ohne Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Beladung, Lastverteilung, Sicherung der Ladung sowie die Einhaltung sämtlicher einschlägiger transport-, verkehrs- und sicherheitsrechtlicher Vorschriften verbleibt ausschließlich beim Kunden bzw. dem von ihm beauftragten Frachtführer. Eine Haftung von uns für Schäden, die im Zusammenhang mit der Beladung, der Lastverteilung oder einer unzureichenden oder fehlerhaften Ladungssicherung entstehen, ist ausgeschlossen. Der Kunde hält uns diesbezüglich hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter, insbesondere des Frachtführers oder von Behörden, schad- und klaglos.
9.3. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen bzw. -leistungen durchzuführen und zu verrechnen. Beanstandungen von Teillieferungen bzw. -leistungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Restlieferungen bzw. -leistung.
9.4. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungszeit behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere Schlechtwetter, bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Lieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen uns auch dann zur Verlängerung der Liefer- bzw. Leistungszeit, wenn sie bei Lieferanten eintreten. Ein Werktag gilt als Schlechtwettertag, wenn nicht mindestens zwei Drittel der Normalarbeitszeit gearbeitet werden kann oder wenn technische Verarbeitungsnormen dies so vorsehen.
9.5. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, haben wir das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist sofort nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Kunde den Annahmeverzug oder die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten verschuldet, so sind wir weiters berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben in jedem Fall unberührt.
9.6. Der Kunde stellt im Falle von durch uns zu erbringenden Leistungen sicher, dass am Ende der diesbezüglichen Arbeiten bzw. gegebenenfalls am Ende jedes Arbeitstages eine berechtigte Person zur Quittierung unserer Leistungen zur Verfügung steht. Ansonsten gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht und der Kunde hat etwaige Mehrkosten einer späteren Quittierung zu tragen. Ein bestimmter Erfolg wird hierdurch nicht geschuldet, ein Werkvertrag wird nicht geschlossen.
9.7. Der Kunde ist verpflichtet, uns bei jedem Auftrag den genauen Einsatzbereich (z.B. Innen- oder Außenbereich) bzw. Einsatzort sowie die Medien- und Temperaturbelastung rechtzeitig bekannt zu geben.
9.8. Freier Zugang und Zufahrt zur Arbeitsstelle (ebener, befahrbarer Boden) für Personal, Transportmittel und Arbeitsgeräte sowie ausreichend Platz für die Baustelleneinrichtung muss vom Kunden gewährleistet werden, anderenfalls unsere Leistungen unterbleiben, ohne dass daraus Ansprüche auf Entfall oder Minderung des Entgeltes bestehen. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht mit den vereinbarten Preisen abgegolten und werden gesondert nach Zeitaufwand verrechnet. Der Kunde hat uns (Kraft-)Strom und Wasser in Trinkwasserqualität an der Verarbeitungsstelle zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes unserer Arbeiten unentgeltlich beizustellen. Die Zufahrt und der Arbeitsbereich ist bei Bedarf im erforderlichen Ausmaß vom Kunden von Schnee zu räumen.
9.9. Im Falle der Abholung und Lieferung von in unserem Werk zu bearbeitenden Waren durch einen LKW oder ein sonstiges Transportmittel unseres Unternehmens hat der Kunde für die ordnungsgemäße Verpackung und Sicherung der Waren und für die Beladung in seinem Unternehmen oder auf der Baustelle und nach Bearbeitung der Ware für die Entladung an diesem Ort durch von ihm beigestellte Hilfskräfte und Hilfsmittel zu sorgen. Unsere Fahrer sind nicht berechtigt bei Abholung der Ware auf Lieferscheinen und dergleichen die ordnungsgemäße und mängelfreie Übernahme zu bestätigen, sondern lediglich die Übernahme einer bestimmten Ware, Anzahl von Teilen oder ähnliches.
9.10. Etwa erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere von Behörden, und die in den Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen, Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sowie Verkehrsleiteinrichtungen sind vom Kunden beizubringen. Wir sind ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Dritte, insbesondere an Behörden, auf Kosten des Kunden zu veranlassen.
9.11. Dichtflansche, Gewindebohrungen und ähnliche Teile, die nicht behandelt werden sollen, müssen vom Kunden vor Anlieferung bzw. Bearbeitung geschützt werden. Sollen diese Schutzarbeiten vereinbarungsgemäß durch uns ausgeführt werden, sind sie vom Kunden auch ohne weiteren vorherigen Hinweis zu bezahlen.
9.12. Die Abrechnung unserer Arbeiten erfolgt aufgrund eines gemeinsam zu erstellenden Aufmaßes unter Berücksichtigung der ÖNORM B 2230 (Kleinstteile unter 0,25 m2/Stk. werden mit 0,25 m2 Einzelfläche je Arbeitsgang abgerechnet). Für Problemstoffe wird ein Entsorgungskostenbeitrag in der Höhe von 3 % zusätzlich zur Verrechnung.
10. Lieferung und Leistung, Mitwirkungspflichten, Lieferverzug/Mengenabweichung, Vertragsstrafe, Höhere Gewalt (EKB)
10.1. Eine Lieferung gilt als rechtzeitig zugestellt, wenn die Liefergegenstände (z.B. gemäß Lieferplanabruf) an der von uns genannten Lieferadresse vollständig eingehen oder nach Wahl von uns abgenommen wurden, einschließlich allfälliger Montage, Bereitstellung der Dokumentation, Einschulung, Inbetriebnahme („Eingang“).
10.2. Wir behalten uns das Recht vor, eine Lieferung oder Teile davon zurückzuweisen oder an den Lieferpartner auf dessen Kosten zurückzusenden, wenn diese nicht dem Lieferplanabruf entspricht (z.B. verfrühte Lieferung, Teillieferung oder Mehrmengen).
10.3. Ist der Lieferpartner mit einer Lieferung in Verzug, können wir a) Vertragserfüllung und den Ersatz des Verzugsschadens fordern oder b) unter Setzung sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Zusätzlich und verschuldensunabhängig hat der Lieferpartner im Falle des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des jeweils in Verzug geratenen Auftrags(wertes) für jeden angefangenen Tag zu zahlen, insgesamt jedoch gedeckelt mit maximal 5 % des jeweils in Verzug geratenen Auftrags(wertes). Sofern wir keine Vertragsstrafe im Falle des Verzugs fordern, können alternativ Umplanungskosten (min. EUR 10.000) hinsichtlich Produktion, Lagerung, Transport usw. gegenüber dem Lieferpartner geltend gemacht werden. Um im Falle eines Verzuges durch den Lieferpartner einen möglichen Nachteil abzuwenden, sind wir berechtigt, uns anderweitig einzudecken und die in den Lieferplanabrufen angegebenen Liefermengen, ohne irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Lieferpartner zu reduzieren. Der Lieferpartner wird uns (Mehr-)Kosten, welche durch ein etwaige alternative Deckung der ursprünglich mit dem Lieferpartner vereinbarten Liefermenge entstehen können, ersetzen.
10.4. Ist der Liefertermin als fix vereinbart, können wir bei Verzug des Lieferpartners ohne weitere Nachfristsetzung durch bloße Erklärung zurücktreten. Wir sind berechtigt, sämtliche aus dem Verzug resultierende Schäden geltend zu machen.
10.5. Die Annahme und Bezahlung einer verspäteten Lieferung durch uns stellt keinen Verzicht auf Schadenersatzansprüche durch uns dar.
10.6. Der Lieferpartner verpflichtet sich, uns sofort bei Erkennen der Gefahr eines Lieferverzugs oder einer Mengenabweichung sowie über die von ihm dagegen ergriffenen Maßnahmen schriftlich zu informieren und sich nach besten Kräften um Minderung der damit verbundenen für uns nachteiligen Folgen zu bemühen.
10.7. Jeder der Parteien ist bei Eintreten eines unbeeinflussbaren, nicht in der eigenen Sphäre gelegenen Ereignisses, welches die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen befreit. Als unbeeinflussbar gilt ein Ereignis, das außerhalb der Kontrolle der betreffenden Partei liegt, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar war und die Auswirkungen des Ereignisses von der betreffenden Partei hätte nicht vermieden oder überwunden werden können („höhere Gewalt“). Als Fälle von höherer Gewalt gelten ausschließlich Beschränkungen oder Verbote staatlicher Stellen, Embargos, Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien. Um bei Eintreten solcher Ereignisse einen möglichen Nachteil abzuwenden, sind wir berechtigt, uns anderweitig einzudecken und die in den Lieferplanabrufen angegebenen Liefermengen, ohne irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Lieferpartner zu reduzieren. Kosten, welche durch eine alternative Deckung der ursprünglich mit dem Lieferpartner vereinbarten Liefermenge entstehen können, werden wir dem Lieferpartner in Rechnung stellen.
11. Erfüllungsort, Gefahrenübergang und Übernahmeverbot (AGB)
11.1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Grillparz 1, A-4615 Holzhausen für alle wechselseitigen Pflichten des Kunden und uns der Erfüllungsort. Dies ausgenommen bei Erfüllung unserer Leistungspflicht durch unser KOWERK, in welchem Fall hinsichtlich unserer Leistungspflicht in Prüfstandstraße 9, A-4031 Linz der Erfüllungsort ist.
11.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung gelieferter Waren geht mit der Übergabe der Waren an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung gelieferter Waren geht aber in jedem Fall spätestens dann auf den Kunden über, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug gerät.
11.3. Hinsichtlich der Gefahrtragung für unsere sonstigen Leistungen gilt: a) Bis zur Übernahme tragen wir in der Regel die Gefahr für unsere Leistungen. Hierunter fallen insbesondere der zufällige Untergang und die zufällige Verschlechterung. Dies gilt auch für allenfalls beigestellte Materialien, Bauteile oder sonstige Gegenstände, die wir vertragsgemäß vom Kunden oder von anderen Auftragnehmern des Kunden übernommen haben. b) Werden jedoch die Leistungen oder Teile hiervon oder uns vom Kunden übergebene Materialien, Bauteile oder sonstige Gegenstände durch ein unabwendbares Ereignis beschädigt oder zerstört und haben wir alle zur Abwehr der Folgen solcher Ereignisse notwendigen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, trägt der Kunde die Gefahr. Wir haben unter diesen Voraussetzungen im Falle der Beschädigung oder Zerstörung Anspruch auf das vereinbarte Entgelt für die bisher erbrachten Leistungen, auf Vergütung der zur allfälligen Wiederherstellung erforderlichen Leistungen und Verlängerung der Leistungszeit.
11.4. Der Kunde verpflichtet sich, unser Personal weder während dessen Tätigkeit in unserem Unternehmen noch bis 6 Monate nach dessen Ausscheiden aus unserem Unternehmen abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Darunter fällt auch ein Abwerben unseres Personals für den eigenen Betrieb oder für einen unserer Wettbewerber. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der Kunde verpflichtet, uns eine Konventionalstrafe in Höhe von 6 der zuletzt von uns zu zahlenden Brutto-Monatsentgelte des betreffenden Personals zu bezahlen, wobei die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden und sonstiger Ansprüche unberührt bleibt.
12. Transport, Gefahrenübergang, Erfüllungsort (EKB)
12.1. Der Erfüllungsort ist grundsätzlich unser Geschäftssitz in Grillparz 1, A-4615 Holzhausen, ausgenommen dem Lieferpartner wird von uns bei der Bestellung unser KOWERK in Prüfstandstraße 9, A-4031 Linz oder eine unserer Baustellen als Erfüllungsort genannt. Der Gefahrenübergang findet – soweit nicht abweichend vereinbart – mit Zustellung der Liefergegenstände bei uns statt. Bis zum Eingang der Liefergegenstände bei uns gehen alle Kosten und Risiken zu Lasten des Lieferpartners, einschließlich allfälliger Zölle und Steuern.
12.2. Der Lieferpartner zeigt dem Transportunternehmen die Versandbereitschaft der Liefergegenstände rechtzeitig an, sodass der vereinbarte Eingangstermin eingehalten werden kann.
12.3. Der Lieferpartner legt jeder Sendung einen schriftlichen Lieferschein mit Angabe der von uns übermittelten Bestelldaten, wie Bestellnummer, Bestellpositionsnummer, Teilenummer, Lieferort und Lieferadresse sowie genauer Bezeichnung des Inhaltes bei. Bei Nichtanführen dieser Daten im Lieferschein sind wir berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferpartners zurückzuweisen. Bei gemeinsamer Anlieferung mehrerer Positionen aus verschiedenen Lieferplanabrufen und einem gemeinsamen Lieferschein sind eindeutige Zuordnungshinweise auf die unterschiedlichen Lieferplanabrufe anzubringen. Hinsichtlich der Begleitpapiere für die Liefergegenstände hält der Lieferpartner die gesamten für das jeweils verwendete Transportmittel geltenden Rechtsvorschriften (z.B. CMR-Richtlinien für den Transport über Landwege usw.) vollumfänglich ein.
12.4. Ist der Lieferpartner für den Versand der Liefergegenstände verantwortlich, so ist er verpflichtet uns rechtzeitig eine Versandanzeige unter genauer Anführung des Anlieferzeitpunktes, der Daten des Lieferscheins, des Transportmittels sowie des Namens des Spediteurs/Frachtführers zu übermitteln.
12.5. Die Anlieferung von Liefergegenständen an uns erfolgt ausschließlich zu unseren Geschäfts- bzw. Öffnungszeiten. Der Lieferpartner hat sich dazu vorab rechtzeitig über unsere Geschäfts- und Öffnungszeiten zu informieren.
12.6. Werden von uns oder Dritten Komponenten beigestellt, so trägt der Lieferpartner die Gefahr für diese Komponenten jeweils ab dem Zeitpunkt der Anlieferung an ihn. Für Fälle, in denen der Lieferpartner Komponenten an uns oder Dritte in Rücksendung bringt, trägt der Lieferpartner die Gefahr für diese bis zum Zeitpunkt der Anlieferung inklusive Entladung bei uns oder einem etwaigen Dritten.
12.7. Der Lieferpartner muss sich im Vorhinein bei Lieferungen von Palettenware unter office@koschutz.at anmelden. Paketdienstleister müssen diese Anmeldung nicht vornehmen.
13. Zahlung, Rechnungsstellung, Aufrechnung (EKB)
13.1. Der Lieferpartner übermittelt Rechnungen nach erfolgtem Eingang elektronisch an rechnung@koschutz.at. Die Rechnungen müssen die Anforderungen von § 11 UStG (Umsatzsteuergesetz) erfüllen.
13.2. Sofern nicht gesondert vereinbart, erfolgt die Zahlung durch Überweisung. Etwaige Überweisungsgebühren werden zwischen uns und dem Lieferpartner geteilt (Spesenoption „SHA“ – „shared“). Die Überweisung erfolgt einmal wöchentlich an einem von uns festgelegten Werktag und beinhaltet alle fehlerfreien, geprüften und bis zu diesem Werktag fälligen Rechnungen. Die Überweisung erfolgt auf das bei uns für den Lieferpartner hinterlegte Bankkonto. Eine Änderung der Bankverbindung des Lieferpartners muss gegenüber uns schriftlich mitgeteilt und von uns schriftlich gemäß dem festgelegten Prozess bestätigt werden, um Gültigkeit zu erlangen.
13.3. Zahlungen erfolgen binnen 30 Tagen ab dem Eingang der Rechnung auf das bei uns hinterlegte Bankkonto, Eingang der Liefergegenstände vorausgesetzt. Bis zur vollständigen ordnungsgemäßen Vertragserfüllung können wir die Zahlung zurückbehalten bzw. bei bereits erfolgter Zahlung eine Rückbelastung vornehmen.
13.4. Wir sind zur Aufrechnung berechtigt, selbst wenn Forderungen (z.B. aus Verzug, mangelhafter Qualität und Schadenersatz) noch nicht fällig, strittig oder in einer Fremdwährung zu entrichten sind. Der Lieferpartner ist nicht berechtigt, Forderungen gegenüber uns an Dritte abzutreten, es sei denn wir stimmen einer Abtretung im Vorhinein schriftlich zu.
14. Gewährleistung (AGB)
14.1. Wir sind unter der Voraussetzung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausschließlich verpflichtet, jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel unserer Lieferung bzw. Leistung, der nachweislich im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs besteht, zu beheben, der auf einem Fehler des Materials oder der Ausführung beruht. Ein Mangel bezüglich des Materials und/oder der Ausführung liegt ausschließlich dann und insoweit vor, als die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung nicht die gemäß dem Vertrag ausdrücklich bedungenen Eigenschaften aufweist. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen mangels anderer schriftlicher Vereinbarung zu Lasten des Kunden.
14.2. Nicht als Mangel gelten insbesondere unvermeidliche oder gemäß einschlägigen technischer, für Österreich gültiger Normen zulässige Abweichungen in Beschaffenheit, Stoffreinheit, Farbe, Qualität Schichtstärken, Toleranzen und sonstigen Eigenschaften. Durch die produktionstechnisch bedingten Umstände wie Lagerung und Transport mittels Hebezug sind trotz größter Sorgfalt Druckstellen oder sonstige Transportschäden möglich. Diese sind von unserer Gewährleistungsverpflichtung oder Haftung jedenfalls ausgenommen.
14.3. Verwendet der Kunde oder der sonstige Benutzer der von uns gelieferten oder bearbeiteten Materialien diese in anderer Weise als allgemein üblich, widmungsgemäß oder uns schriftlich bekanntgegeben, so entfällt jegliche Gewährleistung oder Haftung durch uns.
14.4. Wir leisten für Mängel der Leistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch. Ist eine Verbesserung und ein Austausch nicht möglich, nicht tunlich oder fehlgeschlagen, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrags verlangen. Dies gilt auch, wenn wir die Verbesserung und den Austausch ernsthaft und endgültig verweigern. Die Verbesserung bzw. der Austausch ist erst nach dem erfolglosen dritten Versuch fehlgeschlagen.
14.5. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ferner muss der Gegenstand der Rüge in jedem Fall vollumfänglich in unverändertem Zustand belassen werden. Ist der beanstandete Gegenstand verändert worden, ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistung durch den Kunden ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Kunde muss gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung unverzüglich auf Mängel untersuchen und uns diese unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Empfang der Ware bzw. Beendigung der sonstigen Leistungserbringung, schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen. Verdeckte Mängel der Ware bzw. sonstigen Leistung sind uns unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Entdeckung, schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
14.6. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
14.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang. Eine Verbesserung und/oder ein Austausch verlängern bzw. unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Hinsichtlich der im Rahmen der Verbesserung bzw. des Austausches verwendeten Neuteile ist eine eigenständige Mängelhaftung, egal aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
14.8. Wir geben gegenüber unseren Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab.
14.9. Unsere Mängelhaftung ist in diesem Punkt 14. abschließend geregelt. Jede weitergehende Mängelhaftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
15. Gewährleistung (EKB)
15.1. Der Lieferpartner haftet dafür, dass der Liefergegenstand den vertraglichen und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften entspricht. Die im Liefervertrag genannten Angaben sind zugesicherte Eigenschaften. Der Lieferpartner sichert zu, dass der Liefergegenstand hinsichtlich Konstruktion und Produktion dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Weiters haftet der Lieferpartner für die Einhaltung aller anwendbaren geltenden Produktsicherheitsbestimmungen. Überdies sichert der Lieferpartner zu, dass der Liefergegenstand den zugrunde gelegten Mustern entspricht.
15.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt für alle Liefergegenstände mit dem Eingang und endet nach Ablauf von 60 Monaten nach Eingang. Diese Bestimmung gilt vorbehaltlich längerer Gewährleistungsfristen aufgrund von nationalen Bestimmungen derjenigen Absatzmärkte, in die die Endprodukte, in welche die Liefergegenstände eingebaut worden sind, geliefert werden. Klarstellend wird festgehalten, dass der Lieferpartner so lange Gewähr für die Mängelfreiheit des Liefergegenstandes zu leisten hat, solange unsere Kunden uns gegenüber Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der Liefergegenstände erheben können.
15.3. Der Lieferpartner verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
15.4. Der Lieferpartner verpflichtet sich nach Wahl von uns zur Verbesserung bzw. zum Austausch der mangelhaften Liefergegenstände („Nacherfüllung“). Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist mangels anderer Vereinbarung jener, an dem sich die Liefergegenstände zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Mangelhaftigkeit der Liefergegenstände durch uns gegenüber dem Lieferpartner befinden. Der Lieferpartner verpflichtet sich zudem, eine solche Mängelbehebung auch im Mehrschichtbetrieb oder im Überstunden- oder Fertigungsstundensatz zu erbringen, falls dies aus bei uns vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen erforderlich ist. Wir sind nicht verpflichtet, mehr als eine Nacherfüllung zu dulden. Wird ein Liefergegenstand wiederholt mangelhaft geliefert, so sind wir berechtigt, alle Lieferverträge mit diesem Lieferpartner zu kündigen.
15.5. Kommt der Lieferpartner seiner Gewährleistungsverpflichtung nicht unverzüglich nach, können wir Mängel auf Kosten des Lieferpartners selbst oder durch Dritte auf Kosten und Gefahr des Lieferpartners beheben („Ersatzvornahme“), eine Preisminderung verlangen oder den Rücktritt vom Liefervertrag erklären und die Liefergegenstände an den Lieferpartner auf dessen Kosten und Risiko zurücksenden.
15.6. Im Falle einer Mängelbehebung des Liefergegenstands – auch durch Austausch, Reparatur, etc. mangelhafter Teile – beginnt die Gewährleistungsfrist für den gesamten Liefergegenstand neu zu laufen.
16. Haftung und Haftungsbeschränkungen (AGB)
16.1. Außerhalb des Anwendungsbereiches des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder entsprechender ausländischer Bestimmungen beschränkt sich unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von (Mangel-)Folgeschäden, reinen Vermögensschäden sowie entgangenem Gewinn, von Schäden aus Nutzungsentgang, Prozesskosten, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist ausgeschlossen. Unser Verschulden und der Grad unseres Verschuldens sind in jedem Fall vom Kunden nachzuweisen.
16.2. Eine Ersatzpflicht unsererseits für Schäden aus oder im Zusammenhang mit unseren sonstigen Leistungen ist ausgeschlossen, wenn uns der Kunde den jeweiligen Schaden nicht unverzüglich, längstens innerhalb von 14 Tagen nach unserer Leistungserbringung bei ohne weiteres erkennbaren Schäden bzw. nach Entdeckung bei nicht ohne weiteres erkennbaren Schäden, nach Art und Umfang schriftlich anzeigt, es sei denn uns würde nachgewiesen, dass wir den Schaden zumindest grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen haben.
16.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und/oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
16.4. Wir haften nur für eigene Inhalte auf unserer Website. Soweit wir mit Links den Zugang zu anderen Websites ermöglichen, sind wir für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Wir machen uns die fremden Inhalte nicht zu Eigen. Sofern wir Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Websites erhalten, werden wir den Zugang zu diesen Seiten unverzüglich sperren.
16.5. Sollte der Kunde selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder entsprechender ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder entsprechender ausländischer Bestimmungen.
16.6. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Musterberechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen etc.), Stoffe bzw. gegebene Anweisungen und Vorleistungen Dritter auf deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Leistungen zu überprüfen. Der Kunde garantiert deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität. Wir sind des Weiteren nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Baulichkeiten etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umständen bzw. Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb unseres vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsumfangs liegen, trifft uns keine Prüf-, Warn- oder Hinweispflicht. Wir haften nicht für negative Folgen resultierend aus offenbarer bzw. verdeckter Untauglichkeit der vom Kunden beigestellten Unterlagen, Daten, Stoffe und/oder unrichtigen Anweisungen.
16.7. Alle dem Grunde nach gegen uns bestehenden Haftungsansprüche sind der Höhe nach mit dem vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden sowie unserer Haftpflichtversicherungssumme, je nachdem, was von beiden niedriger ist, begrenzt. Wir behalten uns vor, unseren Haftpflichtversicherungsvertrag jederzeit zu ändern. Sofern die Haftpflichtversicherungssumme herabgesetzt wird, gilt die jeweils herabgesetzte Haftpflichtversicherungssumme ab dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit als neue Haftungsobergrenze.
16.8. Haftungsansprüche des Kunden gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Lieferung der Ware bzw. Erbringung unserer Leistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen.
16.9. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die etwaige persönliche Haftung unserer Organe, Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
16.10. Soweit in diesen AGB nicht anders vorgesehen, ist unsere Haftung in diesem Punkt 16. abschließend geregelt. Jede weitergehende Haftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
17. Haftung und Haftungsbeschränkungen (EKB)
17.1. Der Lieferpartner haftet uns und allen mit uns verbundenen Unternehmen nach den gesetzlichen Bestimmungen für jede Form des Verschuldens und für jede Art von Personen-, Sach- und Vermögensschaden.
17.2. Wir haften dem Lieferpartner soweit gesetzlich zulässig ausschließlich für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, ausgenommen Personenschäden, für welche bereits bei leichter Fahrlässigkeit gehaftet wird. Alle dem Grunde nach gegen uns bestehenden Haftungsansprüche sind der Höhe nach mit dem vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden sowie unserer Haftpflichtsumme, je nachdem, was von beiden niedriger ist, begrenzt. Wir behalten uns vor, unseren Haftpflichtversicherungsvertrag jederzeit zu ändern. Sofern die Haftpflichtversicherungssumme herabgesetzt wird, gilt die jeweils herabgesetzte Haftpflichtversicherungssumme ab dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit als neue Haftungsobergrenze.
17.3. Die Parteien verweisen auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes (PHG), in der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von uns oder eines mit uns verbundenen Unternehmens geltenden Fassung.
17.4. Nehmen Dritte uns gerichtlich in Anspruch, ist der Lieferpartner verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung einem Gerichtsverfahren auf Seiten von uns als Nebenintervenient beizutreten. Wir behalten die Verfahrenshoheit. Der Lieferpartner wird uns alle zur Rechtsverfolgung erforderlichen und von uns angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Eigene Gerichtseingaben wird der Lieferpartner nur nach vorheriger Abstimmung mit uns einbringen. Stellen Dritte gegenüber uns außergerichtliche Ansprüche, können wir den Lieferpartner zu Besprechungen mit Dritten einbeziehen. Wir behalten die Gesprächshoheit bei Vergleichsgesprächen. In jedem der beiden angeführten Fälle haben sich die Parteien um den Abschluss einer Vereinbarung zu bemühen, in der die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Parteien die Verantwortlichkeit und Haftung für die Verteidigung gegen einen solchen Drittanspruch oder -klage sowie die daraus resultierenden finanziellen Lasten untereinander aufteilen.
17.5. Leisten wir einem geschädigten Dritten Schadenersatz, unabhängig ob durch Vergleich, Anerkenntnis oder rechtskräftiges Urteil, hält der Lieferpartner uns schad- und klaglos. Dies gilt nicht, wenn der Lieferpartner nachweist, dass der Liefergegenstand nicht fehlerhaft war als unser Produkt mit dem integrierten Liefergegenstand in Verkehr gebracht wurde oder der Liefergegenstand nicht schadensursächlich war, oder, außerhalb der Produkthaftung, dass er den Schaden nicht schuldhaft verursachte.
18. Versicherung
18.1. Der Lieferpartner ist zum Abschluss einer dem Auftragsvolumen und der übernommenen Verpflichtungen angemessenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung bei renommierten und solventen Versicherungsunternehmen verpflichtet.
18.2. Der Lieferpartner stellt uns auf Verlangen die erforderlichen Dokumente in Deutsch und/oder Englisch vollständig zur Verfügung.
18.3. Änderungen in den Versicherungsverhältnissen, insbesondere der Wegfall der Versicherungsdeckung oder Reduzierung dieser, hat der Lieferpartner uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
18.4. Soweit sich nicht aus den gemeinsam vereinbarten Lieferkonditionen etwas anderes ergibt, hat der Lieferpartner jeden von ihm beauftragten Frachtführer/Spediteur anzuweisen, eine Transporthaftpflichtversicherung in einem ausreichenden Maße abzuschließen. Der Lieferpartner hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
19. Rückruf (EKB)
19.1. Der Lieferpartner ist zur ständigen Produktbeobachtung und zu wiederholter Risikobeurteilung seiner Liefergegenstände verpflichtet. Er muss Funktionsmängel und/oder erkennbare Gefahrenquellen an Liefergegenständen, deren Fehlfunktion oder Gebrechen zu einer Gefährdung von Leib und Leben führen kann, uns ohne jeden Verzug mitteilen.
19.2. Ist entweder der Liefergegenstand des Lieferpartners unsicher bzw. gefährlich oder ein Produkt von uns, wofür der in unser Produkt eingebaute Liefergegenstand ursächlich ist, wird der Lieferpartner nach Aufforderung durch uns unverzüglich dazu Stellung nehmen. Leiten wir in der Folge entweder eine Rücknahme unserer Produkte von den Kunden ein oder aber einen Rückruf von sich bereits bei Endkunden befindlichen Koschutz-Produkten, unabhängig davon, ob wir diese produktsicherheitsrechtlichen Maßnahmen freiwillig oder behördlich angeordnet durchführen, hält der Lieferpartner uns für alle dadurch entstehenden Kosten, Schäden, Verluste, Forderungen und Aufwendungen (einschließlich Gerichts-, Verteidigungs- und Rechtsverfolgungskosten und alle Kosten, Schäden, Verluste, Ausgaben, die dem Endkunden entstehen) schad- und klaglos. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der Lieferpartner den Beweis dafür erbringt, dass die betreffenden Liefergegenstände gemäß den Produktsicherheitsvorschriften nicht unsicher sind und nicht aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen Anlass für die getroffene Maßnahme waren und wir diese Ansicht schriftlich bestätigen.
19.3. Die Bestimmungen der Punkte 19.1. und 19.2. gelten sinngemäß, wenn anstatt einer Gefahr bloß Qualitätsmängel der Liefergegenstände vorliegen, und wir deshalb eine/n stille/r Rücknahme/Rückruf veranlassen.
20. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand (AGB)
20.1. Als ausschließlicher Gerichtstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag mit dem Kunden oder diesen Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für A-4615 Holzhausen örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.
20.2. Der Vertrag mit dem Kunden unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
21. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand (EKB)
21.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts (IPRG) und des UN-Kaufrechts. Für alle Streitigkeiten aus bzw. im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und dem Vertrag mit dem Kunden ist das für A4615 Holzhausen örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
22. Schlussbestimmungen (AGB)
22.1. Pläne, Skizzen und Zeichnungen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Kalkulationen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen stets unser (geistiges) Eigentum und wir behalten uns alle Rechte daran vor; der Kunde erhält bzw. erwirbt daran keine wie immer gearteten Rechte, wie z.B. Werknutzungs-, Verwertungs- oder Immaterialgüterrechte. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
22.2. Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahekommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung und Zeit anstelle des Vereinbarten. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages wird dadurch nicht berührt. Entsprechendes gilt im Fall einer ergänzungsbedürftigen Regelungslücke.
23. Schlussbestimmungen (EKB)
23.1. Von uns dem Lieferpartner zur Verfügung gestellte Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Der Lieferpartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. Werden vom Lieferpartner Unterlagen oder Leistungen erstellt und uns zur Verfügung gestellt, die Rechtsschutz einschließlich Urheberrechtsschutz genießen, räumt dieser uns im Falle eines Vertragsabschlusses mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung ein uneingeschränktes jedoch nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Werken ein bzw. gilt ein solches als vereinbart.
23.2. Abänderungen zu diesen EKB erlangen nur dann Geltung, wenn diese einvernehmlich, gesondert, schriftlich und beidseitig unterschrieben vereinbart werden. Dies gilt auch für ein Abgehen von dieser Schriftformklausel.
23.3. Als schriftlich gilt ausschließlich eine handschriftliche oder eine elektronische (einfache bzw. qualifizierte elektronische Signatur gemäß Signaturgesetz) Unterschrift. Als schriftlich gilt auch eine Signatur mittels elektronischem Datenaustausch (EDI). Sofern nicht Schriftlichkeit in diesen EKB gefordert wird, gilt die Textform als vereinbart.
23.4. Alle Mitteilungen, Anfragen, Zustimmungserklärungen und jede andere Art der Kommunikation im Rahmen dieser EKB ist von den Parteien in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Adressänderungen sind gemäß dieser Bestimmung mitzuteilen.
23.5. Beauftragt der Lieferpartner zum Zwecke der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen einen oder mehrere Sublieferanten, so haftet der Lieferpartner uns für jedes Tun oder Unterlassen dieses oder dieser Sublieferanten wie für das eigene Tun oder Unterlassen gemäß den Vorschriften dieser EKB. Der Lieferpartner verpflichtet sich uns für jedes Tun oder Unterlassen des oder der Sublieferanten schad- und klaglos zu halten.
23.6. Sollte eine Bestimmung dieser EKB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser EKB davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die, soweit rechtlich zulässig, nach Ort, Zeit, Maß und Geltungsbereich wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Dies gilt entsprechend im Fall von unbeabsichtigten Lücken in diesen EKB. Diese salvatorische Klausel ist keine bloße Beweislastumkehr, sondern bedingt das Gesetz insgesamt ab.
23.7. Der Lieferpartner verpflichtet sich, uns über sämtliche Änderungen in dessen Eigentümerstruktur umgehend zu informieren.
23.8. Eine Zustimmungs- oder Verzichtserklärung einer der Parteien im Falle eines Verstoßes der jeweils anderen Partei darf nicht als Verzicht auf die sich hieraus ergebenden Rechte gewertet werden. Ein Verzicht auf eine Bestimmung dieser EKB ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt und von der Partei unterzeichnet wurde, die einen solchen Verzicht erklären möchte.